Jugendordnung

Aufgrund des § 13 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Berliner Turner-Vereins von 1850 e.V. wird folgende Jugendordnung erlassen.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Jugendordnung gilt für alle Mitglieder und Mitarbeiter/innen der Kinder- und Jugendabteilungen des Vereins bis zum 18. Lebensjahr.

(2) Die Jugendordnungen der zuständigen Landes-Fachverbände und der Sportjugend im Landessportbund Berlin e.V. werden als verbindliche Grundlagen der Jugendarbeit anerkannt.

(3) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich auf der Grundlage dieser Ordnung selbst.

§ 2 Aufgaben, Ziele und Grundsätze

(1) Die Hauptaufgabe der Vereinsjugend besteht in der Förderung der Leibesübungen sowie in gesellschaftlichen und bildungspolitischen Zielen.
(2) Die Jugend des Berliner Turner-Vereins von 1850 e.V. bekennt sich außerdem zu den in den Ordnungen der Deutschen Sportjugend und der Sportjugend im Landessportbund Berlin e.V. festgelegten Zielen und Grundsätzen.

§ 3 Jugendversammlung

(1) Zur Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen kann die/der Jugendwart/in eine Versammlung aller Mitglieder der Jugendabteilungen des Vereins einberufen.

(2) Stimmberechtigt sind alle Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Aufgabe der Jugendversammlung ist
a) Beratung und Unterstützung der/des Jugendwartin/es
b) Beratung und Beschlussfassung über Anträge
c) Entscheidungen über Vorschläge der Fachausschüsse
d) Ermittlung des Finanzbedarfs für geplante Veranstaltungen.

§ 4 Fachausschüsse

(1) Zur Durchführung sportfachlicher und weiterer Veranstaltungen können Ausschüsse gebildet werden, die Vorschläge und Ideen sammeln und die Organisation und Abläufe vorbereiten.

(2) Für die Ermittlung der Kosten sollen einschlägige Angebote eingeholt bzw.

(3) Das Ergebnis der Vorbereitungen wird der/dem Jugendwart/in vorgelegt, welche/r ggf. nach Beratung in der Jugendversammlung die weiteren Schritte einleitet.

§ 5 Vertretungsbefugnis

(1) Die/der Jugendwart/in vertritt die Jugendbelange des Vereins im Vorstand und gegenüber den Fachverbänden sowie den zuständigen Jugendbehörden, soweit die Vertretung nicht durch § 26 BGB, die Satzung bzw. die Geschäftsordnung eingeschränkt ist.

(2) Für die Abrechnung des der Jugendabteilung zur Verfügung gestellten Budgets (§ 13 Abs. 2 der Geschäftsordnung) kann die Jugendversammlung eine/n Jugendkassenwart/in wählen, welche/r gegenüber der/dem Hauptkassenwart/in einen Verwendungsnachweis mit entsprechendem Zahlenwerk vorlegt.

§ 6 Inkrafttreten

Die Jugendordnung tritt am 01.01.2024 in Kraft.