Satzung – Berliner Turner-Verein von 1850 e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Berliner Turner-Verein von 1850 und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist unter Nr. 758/NZ in das Vereinsregister eingetragen. Als Gründungstag gilt der 17. März 1850.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist es, auf breiter Basis sportliche Entfaltungsmöglichkeiten zu bieten, insbesondere in den Bereichen Turnen und Turnspiele, Handball, Leichtathletik und Schwimmen. Dazu
werden den Mitgliedern ein regelmäßiger Trainingsbetrieb sowie die Teilnahme an Wettkämpfen und übergreifenden Sportveranstaltungen ermöglicht. Die Jugendpflege soll besonders gefördert werden.

(2) Der Verein lehnt parteipolitische, wirtschaftliche, konfessionelle und rassische Bestrebungen sowie berufssportliche Bindungen ab.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung oder an deren Stelle tretende gleichartige steuerrechtliche Vorschriften. Alle Einnahmen werden ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke, insbesondere zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck widersprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die sich den Bestimmungen dieser Satzung unterwirft und den Eintritt entsprechend schriftlich erklärt hat. Wer beim Eintritt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bedarf der Unterschrift der Inhaber der elterlichen Sorge. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand.

(2) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keinerlei Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen. Geleistete Beiträge oder Spenden werden beim Ausscheiden des Mitglieds oder bei der Auflösung des Vereins nicht erstattet.

(3) Die Mitgliedschaft ist beendet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(4) Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er ist nur zum 30. Juni oder 31. Dezember eines Jahres mit einer 6-wöchigen Kündigungsfrist möglich.

(5) Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn die betreffende Person gegen die Satzung des Vereins verstößt, seiner Beitragsverpflichtung nicht nachkommt oder das Ansehen des Vereins schädigt. Berufungsinstanz ist die Hauptversammlung.

§ 4 Ehrenmitgliedschaft

(1) Zum Ehrenmitglied kann der Verein auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss des Arbeitsausschusses oder der Hauptversammlung solche Personen ernennen, denen er seine besondere Achtung und Wertschätzung bezeugen will. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

(2) Alles Weitere regelt die Ehrenordnung.

§ 5 Beitrag

(1) Zur Deckung der Vereinsausgaben wird von jedem Mitglied ein Jahresbeitrag erhoben. Wird der Jahresbeitrag bis zum 15. Februar eines Jahres im Wege des Einzugsverfahrens oder mittels Überweisung entrichtet, verringert sich der Beitrag um einen von der Hauptversammlung festzusetzenden Betrag. Nimmt ein Mitglied diese Vergünstigung nicht in Anspruch, ist der Beitrag entweder vierteljährlich, jeweils im 1. Monat des Quartals, oder monatlich, jeweils bis zum 5. des Monats fällig. Beim Vereinseintritt ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu zahlen. Die Höhe des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr wird von der Hauptversammlung festgesetzt.

(2) Hat ein Mitglied den Austritt erklärt, endet die Beitragspflicht zum Kündigungstermin 30. Juni oder 31. Dezember eines Jahres. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

(3) Auf Antrag kann der Beitrag vom Vorstand erlassen oder ermäßigt werden.

§ 6 Haftung

Für den Verein besteht keinerlei Haft- oder Ersatzpflicht, insbesondere auch nicht für abhanden gekommene oder gestohlene Kleidungsstücke bzw. Wertsachen in den Turn.- und Sporthallen, auf Sportplätzen oder Übungsstätten.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:
1. die Hauptversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Arbeitsausschuss.
Die Mitglieder dieser Organe arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich.

§ 8 Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung findet jeweils im 1. Quartal eines Jahres statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung zur Hauptversammlung muss den Mitgliedern mindestens einen Monat
vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich im Nachrichtenblatt oder auf der Vereinswebseite bekanntgegeben werden.

(2) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung berechtigt. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder es verlangt. Anträge zur außerordentlichen Hauptversammlung müssen 14 Tage vorher beim Vorstand schriftlich eingegangen sein.

(3) Anträge, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen zum Ende des vierten Quartals des Vorjahres beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Anträge aus der Mitte der Hauptversammlung (Dringlichkeitsanträge) können nur behandelt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dem zustimmt.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig.

(5) Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das Enthalten muss
a) Versammlungstag und Ort,
b) Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder

c) die Feststellung ordnungsgemäßer Einberufung
d) den wesentlichen Gang der Versammlung, insbesondere die
Beschlussfassung gestellter Anträge und das Abstimmungsergebnis.

Das Protokoll ist von einer durch die Versammlung oder den Vorstand bestimmten schriftführenden Person zu führen und von dieser und zwei anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

(6) Die Hauptversammlung hat sich zu beschäftigen mit:

1. Geschäftsberichten des Vorstandes und des Berichts über die Kassenprüfung,

2. der Erteilung der Entlastungen,
3. der Neuwahl des Vorstandes, des Arbeitsausschusses und der Kassenprüfer/innen. Die Wahl der/des 1. und 2. Vorsitzenden hat in geheimer Wahl zu erfolgen.
4. Satzungsänderungen und Anträgen,
5. der Festsetzung der Beiträge und der Aufnahmegebühr,
6. der Genehmigung des Haushaltsplanes.

(7) Beschlüsse und Wahlen auf der Hauptversammlung gelten als angenommen, wenn die Mehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder dem Antrag zustimmt, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Alles Weitere regelt eine Geschäftsordnung.

§ 9 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) An den Abstimmungen der Hauptversammlung kann jedes Mitglied teilnehmen, das am Tage der Hauptversammlung das 16. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Einem Mitglied, das seinen Vereinsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, kann das Stimmrecht in der Hauptversammlung durch Vorstandsbeschluss entzogen werden. Dagegen ist die Beschwerde bei der Hauptversammlung gegeben.

(3) Wählbar für ein Amt im Vorstand und Arbeitsausschuss ist jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat. Für ein Amt des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB können nur Mitglieder gewählt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 5 Jahre ununterbrochen Mitglied im Verein sind.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  • 1. Vorsitzende/r
  • 2. Vorsitzende/r
  • Hauptkassenwart/in
  • Handballobmann/frau
  • Pressewart/in
  • Frauenwart/in
  • Jugendwart/in
  • Leitung Geschäftsstelle

(2) Die Wahl erfolgt auf der Hauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die

  • 1. Vorsitzende,
  • 2. Vorsitzende,
  • Hauptkassenwart/in
  • Handballobmann/frau.

Er vertritt den Verein nach innen und außen. Zwei Mitglieder des Vorstandes zeichnen rechtsverbindlich für den Verein. Bei Zahlungen an den Verein gilt die Unterschrift des Hauptkassenwartes/in als Quittung.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein anderes Vereinsmitglied mit der Führung der Geschäfte des Ausscheidenden zu beauftragen.

(5) Dem Vorstand obliegt die Gesamtleitung des Vereins. Er hält regelmäßige Sitzungen ab und stellt eine Geschäftsordnung auf. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 11 Arbeitsausschuss

(1) Der Arbeitsausschuss setzt sich zusammen aus dem Vorstand wie (§10(1))

(2) und aus den Fachwarten/innen aus den folgenden Bereichen:

  • Männerturnen
  • Frauenturnen
  • Kinderturnen
  • Handball
  • Volleyball
  • Eltern-Kind-Gruppe
  • Kegeln
  • Badminton
  • Schwimmen
  • Tennis

Die Fachwarte/innen sind für ihren jeweiligen Geschäftsbereich verantwortlich und benennen nach Bedarf eine Stellvertretung. Die von den Fachwarten/innen benannten Personen sind dem Vorstand zur Bestätigung vorzulegen.

(2) Die Mitglieder des Arbeitsausschusses werden von der Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählt.

(3) Dem Arbeitsausschuss obliegt die Erledigung aller vom Vorstand gefassten Beschlüsse, soweit sie vom Vorstand nicht selbst durchgeführt werden. Er beschließt Veranstaltungen turnerischer, sportlicher und geselliger Art unter Berücksichtigung des genehmigten Haushaltsplanes und sorgt für die Durchführung. Dem Vorstand steht gegen solche Beschlüsse das Einspruchsrecht zu.

(4) Scheidet ein Mitglied des Arbeitsausschusses vor Ablauf eines Jahres aus, kann der Vorstand ein anderes Mitglied des Vereins kommissarisch mit den entsprechenden Aufgaben betrauen oder bis zur Neuwahl die Arbeiten selbst durchführen.

§ 12 Kassenprüfung

Die von der Hauptversammlung zu wählenden 3 Kassenprüfer/innen haben die Vereinskasse mindestens einmal jährlich einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und der Hauptversammlung zu berichten.

§ 13 Satzungsänderung

Anträge auf Änderung der Satzung müssen mit ihrem Wortlaut auf der Tagesordnung der Hauptversammlung stehen. Sie bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der in der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Anträge auf Auflösung des Vereins, die von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich gestellt sein müssen, sind beim Vorstand anzumelden. Der Auflösungsbeschluss, der nur in einer dafür einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung gefasst werden kann, bedarf der Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach der Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

(3) Die Liquidation erfolgt durch den zuletzt amtierenden Vorstand.

§ 15 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit der Eintragung der Satzungsänderung in Kraft.

Berlin, 17. März 2023