Ehrenordnung

Aufgrund des § 4 Abs. 2 der Satzung des Berliner Turner-Vereins von 1850 e.V. wird folgende Ehrenordnung erlassen.

§ 1

Der BTV von 1850 e.V. verleiht für langjährige Zugehörigkeit zum Verein und in Anerkennung besonderer Verdienste um den Sport Auszeichnungen. Als Auszeichnungen sind vorgesehen
a) die Treuenadel
b) die Ehrennadel
c) der Ehrenbrief
d) die Ehrenmitgliedschaft
e) das Amt der/des Ehrenvorsitzenden

§ 2

Die Treuenadel wird als Anerkennung für langjährige Mitgliedschaft im Verein verliehen. Jedes Mitglied, das seinen Beitragsverpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen ist und gegen das keine Ausschlussgründe im Sinne des § 3 Abs. 5 der Satzung vorliegen, erhält diese Nadel, wenn es 10, 25 oder 50 Jahre Mitglied im BTV ist. Die Treuenadel wird für 10-jährige Treue in Bronze, für 25-jährige Treue in Silber und für 50-jährige Treue in Gold verliehen.

§ 3

Die Ehrennadel wird mit Silberhalbkranz, Silberkranz und Goldkranz verliehen. Mit ihr sollen Mitglieder geehrt werden, die sich durch langjährige verdienstvolle Mitarbeit ausgezeichnet haben.
Voraussetzung für die Verleihung der Ehrennadel mit Silberhalbkranz ist eine 5-jährigeTätigkeit, der Ehrennadel mit Silberkranz eine 10-jährige Tätigkeit und der Ehrennadel mit Goldkranz eine 15-jährige Tätigkeit im Verein. Die Jahre gelten als erfüllt, wenn ein Mitglied vom vollendeten 14. Lebensjahr an oder später aktiv in der Vereinsarbeit tätig war. Für die Verleihung der Ehrennadel mit Goldkranz ist eine mindestens 5-jährige Tätigkeit im Vorstand oder Arbeitsausschuss erforderlich. Die Ehrennadeln können auch ohne diese Voraussetzungen an Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.

§ 4

Der Ehrenbrief kann in Würdigung besonderer Verdienste um die Förderung des Sports an Mitglieder verliehen werden, die sich diese Verdienste durch langjährige Tätigkeit im Verein erworben haben und bereits im Besitz der Ehrennadel mit Goldkranz sind.

§ 5

Personen, die sich in außergewöhnlichem Maße um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 6

Vorsitzende, die sich in langjähriger Tätigkeit besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ein/e Ehrenvorsitzende/r kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen und ist von der Beitragszahlung befreit.

§ 7

Über die in den §§ 3,5 und 6 genannten Ehrungen werden Urkunden ausgestellt.

§ 8

Die Ehrungen können vom Vorstand wieder aberkannt werden, wenn ihr/e Träger/in rechtswirksam aus dem Verein ausgeschlossen worden sind.

Die vorstehende Ordnung tritt am 01.01.2024 in Kraft.