Geschäftsordnung

Aufgrund des § 10 Abs. 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 7 der Satzung des Berliner Turner-Vereins von 1850 e.V. wird folgende Geschäftsordnung erlassen.

§ 1 Abstimmungen

(1) Alle Abstimmungen in den Organen des Vereins (§ 7 der Satzung) erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen werden dabei nicht mitgezählt.

(2) Die Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen oder Stimmkarte. Auf Antrag kann geheime Abstimmung verlangt werden. § 8 Abs. 6 Ziff. 3 der Satzung bleibt unberührt.

(3) Alles Nähere regelt die Wahlordnung.

§ 2 Einberufung

(1) Die Einberufung der Hauptversammlung ist durch § 8 Abs. 1 der Satzung geregelt. Alle Sitzungen des Vorstands und Arbeitsausschusses werden vom/ von der Vorsitzenden einberufen. Die Sitzungen von Sonderausschüssen (§ 12) werden von dem/der jeweiligen Leiter/in anberaumt.

(2) Der Termin der Sitzungen wird im Nachrichtenblatt zusammen mit der Tagesordnung bekannt gegeben. In Eilfällen kann der/die Vorsitzende Sitzungen des Vorstandes und Arbeitsausschusses auch in anderer Form einberufen.

(3) Mitarbeiter/innen im Vorstand und Arbeitsausschuss, die zu einer Sitzung nicht erscheinen können, geben dies möglichst frühzeitig dem/ der Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes bekannt.

§ 3 Beschlussfähigkeit

(1) Die Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung richtet sich nach § 8 Abs.4 der Satzung. Jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung des Vorstandes und Arbeitsausschusses ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstands (§ 10 Abs. 3.der Satzung) und ein Fünftel der übrigen Mitglieder anwesend sind.

(2) Sind wegen dringender Geschäfte oder unaufschiebbarer Termine Entscheidungen erforderlich, kann der Vorstand (§ 10 Abs. 3 der Satzung) im Einzelfall in Abweichung des Abs. 1 Satz 2 Beschlüsse fassen. Diese Beschlüsse sind auf der nächsten Sitzung bekanntzugeben.

(3) Alle Beschlüsse und Abstimmungen sind in einem Protokoll festzuhalten und vom/von der Schriftwart/in zu unterzeichnen. Eine Durchschrift bzw. Abschrift erhalten die Mitglieder des Vorstands (§ 10 Abs. 3 der Satzung). Das Protokoll ist auf der folgenden Sitzung zu verlesen und auf Antrag zu berichtigen. Auf das Verlesen kann verzichtet werden, sofern das Protokoll vorab den jeweiligen Mitgliedern zugegangen ist.

§ 4 Versammlungsleitung

(1) Die Versammlungen werden vom/ von der Vorsitzenden eröffnet, geleitet und geschlossen. Bei den Sonderausschüssen (§ 12) gelten diese Bestimmungen analog.

(2) Nach der Eröffnung stellt der/ die Vorsitzende die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung fest, prüft die Anwesenheitsliste und die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt. Er/Sie kann diese Aufgaben delegieren. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung entscheidet die Versammlung ohne Aussprache mit einfacher Mehrheit.

(3) Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.

(4) Soweit erforderlich kann der/die Vorsitzende alle zur Aufrechterhaltung eines geordneten Versammlungsverlaufs erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Er/Sie kann insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse einzelner Mitglieder auf Zeit oder für die ganze Versammlungsdauer sowie Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung anordnen. Gegen solche Entscheidungen ist der Einspruch zulässig. Über Einsprüche, die unmittelbar ohne Begründung vorzubringen sind,entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit ohne Aussprache.

§ 5 Worterteilung und Rednerfolge

(1) Zu jedem Punkt der Tagesordnung ist eine Rednerliste aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Die Rednerliste darf nicht vor Beginn der Aussprache eröffnet werden.

(2) Das Wort zur Aussprache erteilt der/die Versammlungsleiter/in. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Rednerliste.

(3) Teilnehmer/innen einer Versammlung müssen nach Aufforderung den Versammlungsraum verlassen, wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden, die sie persönlich betreffen.

(4) Der/Die Versammlungsleiter/in kann außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen, wenn es zum ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung
erforderlich ist. Möchte er/ sie sich zur Sache äußern, muss er/ sie sich ebenfalls auf die Rednerliste setzen lassen.

§ 6 Wort zur Geschäftsordnung

(1) Das Wort zur Geschäftsordnung wird außerhalb der Reihenfolge der Rednerliste erteilt, wenn der/die Vorredner/in geendet hat. Mit dem Wort zur Geschäftsordnung kann nur ein Verstoß gegen die Geschäftsordnung gerügt, Ende der Debatte, Abstimmung oder Redezeitbeschränkung verlangt werden.

(2) Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein/e Für- und ein Gegenredner/in gehört werden. Der/Die Versammlungsleiter/in kann jederzeit, falls erforderlich, das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und Redner/in unterbrechen.

(3) Vor Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Debatte sind die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner/innen zu verlesen. Wird der Antrag angenommen, hat der/die Versammlungsleiter/in über die Sache abstimmen zu lassen.

§ 7 Anträge

(1) Die Antragsberechtigung zur Hauptversammlung ist in § 8 Abs.3 der Satzung geregelt. Für außerordentliche Hauptversammlungen gilt § 8 Abs. 2 der Satzung. Anträge an die anderen Organe können von jedem stimmberechtigten Mitglied eingebracht werden.

(2) Die Anträge sind schriftlich einzureichen und mit einer Begründung zu versehen. Anträge von Vertretern/innen des Vorstandes und Arbeitsausschusses können während der Sitzung mündlich gestellt werden.

(3) Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welches der weitestgehende Antrag ist, entscheidet die
Versammlung ohne Aussprache.

(4) Für Anträge auf Satzungsänderung gelten die Bestimmungen des § 13 der Satzung.

§ 8 Finanzen

(1) Die zur Durchführung der Aufgaben des Vereins erforderlichen Mittel sind im Haushaltsplan zusammenzustellen und der Hauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen (§ 8 Abs. 6 Ziff. 6 der Satzung).

(2) Die Einnahmen und Ausgaben sind vom/ von der Hauptkassenwart/in im Jahresabschluss zusammenzustellen. Der Abschluss soll einen Überblick über das Vereinsvermögen sowie Überschuss und Fehlbetrag geben.

(3) Der Jahresabschluss ist von den Kassenprüfern/innen (§ 12 der Satzung) zu prüfen. Sie haben der Hauptversammlung einen Bericht zu geben.

§ 9 Zahlungsanweisungen

(1) Zahlungsanweisungen können nur vom/ von der Hauptkassenwart/in und bei dessen Verhinderung vom/ von der Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied (§ 10 Abs. 3 der Satzung) unterzeichnet werden.

(2) Für alle Einnahmen und Ausgaben müssen Zahlungsbelege vorhanden sein. Die sachliche Berechtigung der Ausgaben ist durch Unterschriften von zwei Vorstandsmitgliedern (§ 10 Abs. 3 der Satzung) zu bestätigen.

(3) Ausgaben sollen grundsätzlich nur geleistet werden, wenn
a) eine rechtliche Verpflichtung dazu besteht,
b) über die Ausgabe ein Beschluss des Vorstands oder Arbeitsausschusses vorliegt,
c) die Ausgaben für den Geschäftsablauf unerlässlich sind.

(4) Rechtliche Verpflichtungen können nur eingegangen werden, wenn der Vorstand darüber beschlossen hat. Im Rahmen des genehmigten Haushaltsplans, kann die/der Vorsitzende im Einzelfall über 250,00 Euro verfügen. Der Vorstand ist unverzüglich über die Notwendigkeit der Ausgabe zu unterrichten.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt die Gesamtleitung des Vereins (§ 10 Abs. 5 der Satzung). Er hat Beschlüsse für die Sitzungen des Arbeitsausschusses vorzubereiten.

(2) Die Zusammensetzung des Vorstandes ist in § 10 Abs. 1 der Satzung geregelt. Soll im Einzelfall der Vorstand gem. § 26 BGB (§ 10 Abs. 3 der Satzung) allein entscheiden können, ist ein entsprechender Zusatz in Klammern anzubringen.

(3) Die Beschlüsse des Vorstandes sollen dem Arbeitsausschuss in der Regel bekannt gegeben werden. Auf eine möglichst weitgehende Übereinstimmung in grundsätzlichen Fragen ist Wert zu legen.

(4) Der Vorstand hat sich insbesondere mit folgenden Aufgaben zu beschäftigen:
a) Behandlung und Beschlussfassung über finanzielle Angelegenheitendes Vereins;
b) Teilnahme des Vereins bzw. der Mitglieder an Veranstaltungen, Wettkämpfen und Lehrgängen anderer Vereine oder Fachverbände, soweit die Entscheidung nicht dem/ der Handballobmann/frau obliegt;
c) Entscheidung über Zweifelsfälle beim Eintritt oder Ausschluss von Mitgliedern;

d) Entscheidung über Anträge auf Erlass oder Ermäßigung des Beitrages (§ 5 Abs. 3 der Satzung);
e) Verleihung von Ehrennadeln sowie Vorschläge für die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden;
f) Beantragung von Auszeichnungen für verdiente Mitglieder bei den Fachverbänden;
g) Festlegung einer Geschäftsstelle;
h) Einsetzen von Sonderausschüssen;
i) Kommissarische Einsetzung von Mitarbeitern/innen bis zur Bestätigung durch die Hauptversammlung (§§ 10 Abs. 4, 11 Abs. 4 der Satzung).

§ 11 Aufgaben des Arbeitsausschusses

(1) Der Arbeitsausschuss ist das beschlussfassende und durchführende Organ für die Vereinsarbeit in Übereinstimmung mit den vom Vorstand
gefassten Beschlüssen und dem Arbeitsplan.

(2) Die Zusammensetzung des Arbeitsausschusses ist in § 11 Abs. 1 der Satzung geregelt. Er beschließt Veranstaltungen turnerischer, sportlicher und geselliger Art unter Berücksichtigung des genehmigten Haushaltsplanes und sorgt für die Durchführung (§ 11 Abs. 3 der Satzung).

(3) Der Arbeitsausschuss hat sich insbesondere mit folgenden Aufgaben zu
befassen:
a) Aufstellung und Beschlussfassung des jährlichen Arbeitsplans;
b) Übertragung entsprechender Aufgaben sowie Benennung der Mitglieder für Sonderausschüsse;
c) Beschlussfassung über Fragen der Vereinsarbeit und deren organisatorischer Durchführung;

d) Festlegung des Teilnehmerkreises an Veranstaltungen, Wettkämpfen und Lehrgängen anderer Vereine und Fachverbände auf Vorschlag des/der Handballobmannes/frau;
e) Beschlussfassung über die Vorschläge des Vorstandes zur Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.

§ 12 Sonderausschüsse

(1) Zur Unterstützung der Organe des Vereins (§ 7 der Satzung) können Sonderausschüsse eingesetzt werden. Sie sollen für bestimmte zuvor festgelegte Aufgaben Vorschläge erarbeiten und ggf. diese auch umsetzen. Über den Einsatz und die inhaltlichen Vorgaben entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitglieder dieser Ausschüsse werden vom Vorstand und Arbeitsausschuss benannt. Die Sonderausschüsse bestehen nur so
lange, bis die gestellten Aufträge erledigt sind.

(3) Abstimmung und Wahlen in den Ausschüssen haben nach den Grundsätzen dieser Geschäftsordnung und der Wahlordnung stattzufinden.

§ 13 Jugendpflege

(1) Gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung soll die Jugendpflege besonders gefördert werden. Dem/der Jugendwart/in soll zur Durchführung von förderungswürdigen sportlichen, gesellschaftlichen oder bildungspolitischen Veranstaltungen ein angemessenes Budget zur Verfügung gestellt werden.

(2) Das Budget ist mit entsprechender Begründung beim Vorstand zu beantragen. Nach Bewilligung ist nach Durchführung der Veranstaltungen die zweckentsprechende Verwendung der Mittel einschließlich einer ordnungsgemäßen Abrechnung gegenüber dem/der Hauptkassenwart/in
nachzuweisen.

(3) Alles Weitere regelt die Jugendordnung.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Neufassung der Geschäftsordnung tritt am 01.01.2024 in Kraft.