Wahlordnung

Gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 der Satzung in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Geschäftsordnung wird folgende Wahlordnung erlassen.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Wahlordnung ist Bestandteil der Geschäftsordnung und gilt für alle Wahlen im Berliner Turner-Verein von 1850 e.V.

(2) Wahlen sollen grundsätzlich durch die Tagesordnung angekündigt werden. Die Wahlen während der Hauptversammlung sind gem. § 8 Abs.1 der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben.

(3) Die Wahlen erfolgen offen durch Handzeichen oder Stimmkarte. Die Wahl der/des 1. und 2. Vorsitzenden hat in geheimer Wahl zu erfolgen (§ 8 Abs. 6 Ziff. 3 der Satzung).

(4) Wird der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt, so muss der Wahlgang in geheimer Wahl erfolgen.

§ 2 Durchführung der Wahlen

(1) Die Wahlen werden grundsätzlich von der/vom Versammlungsleiter/in geleitet. Kandidiert sie/er selbst für ein Amt, muss sie/er die Versammlungsleitung abgeben.

(2) Vor den Wahlen ist ein Wahlausschuss mit mindestens 3 Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat:

a) die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder festzustellen,

b) die abgegebenen Stimmen zu zählen und auf ihre Gültigkeit zu kontrollieren,

c) eine/n Wahlleiter/in zu bestimmen, die/der die Ergebnisse der Wahlen bekannt gibt.

(3) Vor dem Wahlgang hat der Wahlausschluss zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten/innen die Voraussetzungen erfüllen, die die Satzung vorschreibt.

(4) Vor der Wahl sind die Vorgeschlagenen zu befragen, ob sie bereit sind zu kandidieren. Ein/e Abwesende/r kann gewählt werden, wenn von der/dem Betroffenen eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft zur Kandidatur hervorgeht.

(5) Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses sind die Gewählten vom/von der Wahlleiter/in zu befragen, ob sie das Amt annehmen. Die Befragung einer/eines Abwesenden wird von der/vom Vorsitzenden oder deren/dessen Vertreter/in nachträglich vorgenommen.

(6) Alle Abstimmungsergebnisse sind im Protokoll festzuhalten. Die/der Wahlleiter/in hat dafür zu sorgen, dass der/dem Protokollführer/in alle Ergebnisse ordnungsgemäß zugehen.

§ 3 Allgemeine Grundsätze

(1) Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein. Stimmzettel, die den Willen der Wählerin/des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig.

(2) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt (absolute Mehrheit).

(3) Stimmenthaltungen sind gültige Stimmen.

(4) Sind für ein Amt mehrere Kandidaten/innen aufgestellt und erhält keine/keiner der Kandidaten/innen die absolute Mehrheit, so findet ein weiterer Wahlgang statt, in dem die einfache Mehrheit entscheidet.

(5) Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(6) Kandidieren mehrere Bewerber/innen für ein Amt, so sind alle Bewerber/innen in alphabetischer Reihenfolge auf dem Stimmzettel aufzuführen. Stimmzettel, auf denen mehr als ein/e Bewerber/in angekreuzt ist, sind ungültig. Stimmzettel, die andere als die vorgeschlagenen Bewerber/innen enthalten, sind ebenfalls ungültig

§ 4 Listenwahl

(1) In Wahlgängen, in denen gleichzeitig mehr als eine Person zu wählen ist (Listenwahl), können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Kandidaten/innen gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind.

(2) Die Kandidaten/innen sind in alphabetischer Reihenfolge auf dem Stimmzettel aufzuführen.

(3) Gewählt sind die Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl (§ 3 Abs. 2,4 und 5 findet entsprechende Anwendung).

§ 5 Inkrafttreten

Die Neufassung der Wahlordnung tritt am 01.01.2024 in Kraft.